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rechtlicher
Hinweis zu allen Links auf dieser Homepage
Mit
Urteil vom 12. Mai 1998-312 O 85/98- "Haftung für Links" hat
das
Landgericht (LG) in Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung
eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten
hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, indem man
sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit
distanzieren
wir uns ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten
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Rechtsurteil
Internet-Links
verstoßen nicht gegen das
Markenrecht
Platziert
jemand auf seiner Internet-Seite einen Link auf
das Internet-Angebot eines anderen und benutzt dafür dessen
Schriftzeichen, so
ist das kein Verstoß gegen das Markenrecht. Selbst dann nicht,
wenn dieser dazu
seine Zustimmung ausdrücklich verweigert. Das hat jetzt das
Landgericht Düsseldorf
entschieden (Az. 34 O 51/05). Wie die telefonische Rechtsberatung der
Deutschen
Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Streit
zwischen dem
Betreiber eines Krankenkassen-Informationsportals und einem
Versicherungsmakler
für private Krankenkassen entbrannt. Letzterer wollte die mit
einem Link auf
seine Seite unterlegte Namensnennung von dem Übersichts-Portal
entfernt haben.
Seine Begründung: Arglose Web-Nutzer würden bei der Eingabe
seines Namens von
den automatischen Internet-Suchmaschinen nicht nur auf seine eigene
Seite,
sondern ebenso zu der fremden Übersicht geführt. Dort seien
aber viele seiner
unmittelbaren Konkurrenten aufgelistet, und die eigentlich ihm
geltenden
Anfragen kämen deshalb nicht mehr bei ihm an. "Das mag so sein -
aber wer
eine Seite in das Internet stellt, der erklärt damit auch
automatisch sein
Einverständnis, dass auf diese Seite durch fremde Links verwiesen
werden
darf", hielt ihm der Portal-Betreiber entgegen. Und das sahen auch die
Düsseldorfer Richter so: Im konkreten Fall benutzte der Betreiber
der Plattform
den umstrittenen Schriftzug ja nicht für seine eigenen
Dienstleistungen,
sondern vielmehr für die Bezeichnung eines vom Kläger selbst
offen angebotenen
Service, betonten sie. "Der Zweck einer solchen Auflistung im Internet
ist
es ja gerade, die Nutzer über die fremden Angebote im Netz zu
informieren", erklärt Rechtsanwalt Stefan Specks. Das umstrittene
Markenzeichen wird hier also allein zu redaktionellen Zwecken
angeführt und ist
damit, bei entsprechender Kennzeichnung, frei verwendbar - wie bei
einem
Eintrag in einem klassischen Nachschlagewerk. (jf)
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