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Zum Ende der Seite springen die Rasenmähersaison beginnt / Rasenmäherlärm-Verordnung
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Markus Markus ist männlich



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Dabei seit: 06.08.2004
Beiträge: 331

die Rasenmähersaison beginnt / Rasenmäherlärm-Verordnung       Zum Anfang der Seite springen

Frühling
Der Frühling ist die schönste Zeit,
was kann wohl schöner sein?
Da grünt und blüht es weit und breit
im goldnen Sonnenschein.


Jedoch muss alles, was grünt und blüht auch in Ordnung gehalten werden. Für jeden Gartenbesitzer bedeutet Frühling somit auch: die Rasenmähersaison beginnt! Auch viele andere Arbeiten im Garten sind mit Geräuschen verbunden, was oftmals zum Ärgernis der Nachbarn wird. Das müsste nicht sein, wenn jeder nur etwas Rücksicht auf seine Mitmenschen nehmen würde. Grundsätzlich hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.

Im gesamten Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal gibt es keine speziellen Satzungen zum Lärmschutz o.Ä. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wie z.B. die Rasenmäherlärm-Verordnung und das Thüringer Feiertagsgesetz, deren wichtigste Regelungen nachfolgend abgedruckt sind.

Auszug aus der Rasenmäherlärm-Verordnung
§ 6 Regelung des Betriebs
(1) Rasenmäher außer solchen im land- oder forstwirtschaftlichen Einsatz dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr Rasenmäher betrieben werden, die
1. nach § 5 mit einem Schalleistungspegel von weniger als 88 Dezibel (A), bezogen auf ein Pikowatt, gekennzeichnet sind, oder
2. vor dem 1. August 1987 erstmals in den Verkehr gebracht worden und mit einem Emissionswert von weniger als 60 Dezibel (A) gekennzeichnet sind.

Auszug aus dem Thüringer Feiertagsgesetz
§ 2 Gesetzliche Feiertage
(1) Gesetzliche Feiertage sind
der Neujahrstag,
der Karfreitag,
der Ostermontag,
der 1. Mai,
der Tag Christi Himmelfahrt,
der Pfingstmontag,
der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,
der Reformationstag,
der erste Weihnachtsfeiertag,
der zweite Weihnachtsfeiertag.

§ 4 Allgemeine Arbeitsverbote, Ausnahmen
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) An den Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- oder Feiertags widersprechen.

§ 6 Erhöhter Schutz an stillen Tagen
(1) Am Karfreitag ganztägig, am vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag und am Totensonntag (Ewigkeitssonntag) jeweils ab 3.00 Uhr sind unbeschadet der §§ 4 und 5 verboten:
1. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb,
2. öffentliche sportliche Veranstaltungen,
3. alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung des Tags oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages
Rücksicht nehmen.
(3) Am Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) gelten die Verbote des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ab 15.00 Uhr.

Quelle: Amtsblatt-VG-Heideland-Elsterlal
16.05.2007 10:04 Markus ist offline Diesen Beitrag bearbeiten/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden                                                                              Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen
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